Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen

„Heimatverein Happerschoß e.V.“

mit Sitz in Hennef / Sieg – Happerschoß.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg eingetragen unter VR 773

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist

· Pflege der Dorfgemeinschaft
· Erhaltung alter Sitten und Gebräuche und Erhaltung geschichtlicher Denkmäler
· Verschönerung des Dorfes (Anlage und Erhaltung von Grünanlagen)
· Erschließung von Wanderwegen; Anlage und Wartung von Ruhebänken
· Anlage und Pflege von Kinderspielplätzen
· Durchführung des Martinszuges
· Pflege und Betrieb der Freizeitanlage „Pützemich“
· Zusammenarbeit mit anderen Vereinen

(2) Der Verein wird alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeigneten Maßnahmen durchführen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Heimatverein Happerschoß e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine wirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitgliedschaften für natürliche Personen werden als Personenmitgliedschaften für Einzelpersonen oder Familienmitgliedschaften gemäß Absatz 2 geführt. Personenmitgliedschaften bedingen die Vollendung des 18. Lebensjahres. Daneben steht die Mitgliedschaft juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts offen.

(2) Im Rahmen der Familienmitgliedschaft können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie minderjährige Kinder von Mitgliedern unter Befreiung von der Beitragspflicht gemäß

§ 6 auf Antrag Vereinsmitglied werden.
(3) Eine Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein begründet.

Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch
· Tod
· Austritt nach schriftlicher Erklärung zum Ende eines Kalenderjahres
· Ausschluss gemäß § 10 Absatz 1
· Streichung aus der Mitgliederliste gemäß § 10 Absatz 2

· Entfall der Voraussetzungen für die Familienmitgliedschaft gemäß Absatz 2.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Heimatvereins Happerschoß e.V. zu fördern und sich an der Arbeit im Heimatverein Happerschoß e.V. zu beteiligen.

Sie haben insbesondere das Recht, an Jahreshauptversammlungen und an deren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen sowie an außerordentlichen Versammlungen teilzunehmen und sich unabhängig davon in Angelegenheiten des Vereins an den Vorstand zu wenden.

(2) Je Familienmitgliedschaft (§ 4 Absatz 2) ist das Stimmrecht bei Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfassungen und Mitgliederbegehren auf -1- Stimme begrenzt. Das Stimmrecht kann nur durch ein volljähriges Vereinsmitglied ausgeübt werden.

(3) Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren.

(4) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen begründet.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung nach Maßgabe der Beitrags- und Vergütungsordnung des Heimatvereins Happerschoß e.V. verpflichtet.
§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen sind Jahreshauptversammlungen und

außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:

a) auf Beschluss der Mitgliederversammlung,
b) auf Beschluss des Vorstands,
c) wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen ihre Einberufung verlangt.

(4) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

  • · Geschäftsbericht
  • · Kassenbericht
  • · Entlastung des Vorstandes.

Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie wird im „Mitteilungsblatt für die Stadt Hennef – Amtsblatt der Stadt Hennef (Sieg)“ zusätzlich bekanntgegeben. Eine fehlende Bekanntgabe beeinträchtigt die Wirksamkeit der Einladung nicht.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,

d) Entgegennahme des Kassenberichtes,

e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

g) Beschlussfassung über die Beitrags- und Vergütungsordnung,

h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

i) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes.

(6) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und sollten eine Begründung beinhalten.

Tagesordnungsanträge von Mitgliedern, die eine Beschlussfassung zum Ziel haben, bedürfen darüber hinaus einer Unterstützung von mindesten 10 Prozent der Mitglieder. Der Nachweis ist durch Unterschriftenliste zu erbringen.

(7) Abweichend von Absatz 6 kann jedes Mitglied Dringlichkeitsanträge stellen.

Dringlichkeitsanträge sind zu begründen. Über die Zulässigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist vom Versammlungsleiter zu Beginn festzustellen.

Die Mitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn bei einer Abstimmung weniger als die Hälfte der bei Feststellung der Beschlussfähigkeit anwesenden Mitglieder noch anwesend sind.

(9) Bei Wahlen, Abstimmungen und Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Hat bei Wahlen kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.

(10) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder; eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der/den

a) Vorsitzenden
b) Geschäftsführer/in
c) Kassierer/in
d) Beisitzer(n)/in(nen)
e) Ehrenmitgliedern gemäß § 13 Absatz 1
f) Ehrenvorstandsmitglied(ern) gem. § 13 Absatz 2.

(2) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 a) – d) werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Die Ehrenmitglieder gemäß Absatz 1 e) sind Ehrenmitglieder auf Lebenszeit.

(4) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 f) sind Vorstandsmitglieder auf Lebenszeit. Sie haben im Vorstand Antrags- und Rederecht.

(5) Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch den Vorsitzenden, den/ die Geschäftsführer/in und den/der Kassierer/in vertreten, wobei jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
(6) Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt.
(7) Auf Beschluss des Vorstandes können an den Sitzungen des Vorstandes auch andere Personen ohne Stimmrecht teilnehmen.

(8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Heimatvereins Happerschoß e.V. und bereitet die Mitgliederversammlung (§ 8) vor. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(9) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung gemäß § 8 dieser Satzung umfasst insbesondere die Pflicht zur satzungsgemäßen Einberufung unter Erstellung einer Tagesordnung. Anträge des Vorstandes zur Beschlussfassung sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

10) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit neben dem Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (Aufwandsersatz) eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Einzelheiten sind in der Beitrags- und Vergütungsordnung festzulegen.

§ 10 Ausschluss von der Mitgliedschaft und Streichung aus der Mitgliederliste

(1) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, so kann das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig zu entscheiden hat.

(2) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 11 Wiederaufnahme

Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.

§ 12 Kassen- und Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassen- und Rechnungsprüfer.

(2) Die Kassen- und Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

(3) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Ehrenmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 9 Absatz 1, Buchstaben a-d, können mit einfacher Mehrheit verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern wählen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann verdiente ehemalige Vorstandsmitglieder zu Ehrenvorstandsmitgliedern wählen. Ihnen gebühren neben den Rechten eines Ehrenmitglieds die Rechte gemäß § 9 Absatz 4.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen werden, soweit dies nicht aufgrund der Satzung in anderer Weise zu erfolgen hat, in dem vereinseigenen Anschlagkasten veröffentlicht.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden.

(2) Antrage auf Auflösung des Heimatvereins Happerschoß e.V. dürfen nicht im Wege der Dringlichkeit beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Heimatvereins Happerschoß e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hennef, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung in Happerschoß zu verwenden hat.

(4) Die Versammlung, die die Auflösung beschließt, wählt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

§ 17 Übergangsregelungen

Die Rechte von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern, denen vor dem 31. März 1996 die Ehrenmitgliedschaft oder die Ehrenvorstandsmitgliedschaft zuerkannt wurde, bleiben bestehen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hennef-Happerschoß, den 28. März 2012

 

 

 

Beitrags- und Vergütungsordnung

Nr. 1
Der Mitgliederbeitrag beträgt 12,- € jährlich.

Nr. 2
Ehrenmitglieder sind für die Dauer ihrer Ehrenmitgliedschaft beitragsfrei. Das gleiche gilt für Ehrenvorstandsmitglieder.

Nr. 3
(1) Mitglieder, die Leistungen für den Heimatverein Happerschoß e.V. erbringen, können dafür eine Vergütung erhalten. Das Mitglied kann auf seine Vergütung verzichten.

(2) Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand. Die Höhe der Vergütung darf den Betrag nicht übersteigen, den der Heimatverein Happerschoß e.V. hätte aufwenden müssen, wenn nicht das Mitglied, sondern ein Dritter die Leistung erbringen würde.

(3) Vor einer Entscheidung über die Höhe der Vergütung stellt der Vorstand fest, ob das Mitglied die Vergütung ausbezahlt haben will oder diese Vergütung als Spende dem Heimatverein Happerschoß e.V. zukommen lassen will. Im letzteren Fall veranlasst der Vorstand die Erstellung einer steuermindernden Spendenquittung.

Nr. 4

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach   § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz erhalten. Bezugszeitraum ist das Geschäftsjahr. Die Vergütungen sind im Einzelnen im Kassenbericht darzustellen.

Nr. 5

Aufwandsersatz im Sinne von § 9 Absatz 10 ist der Ersatz tatsächlich entstandener notwendiger Auslagen aus Anlass der Erledigung von Vereinsangelegenheiten (z.B. Büromaterial, Telefonkosten, Reisekosten). Allgemeine Grundsätze der Wirtschaftlichkeit/Angemessenheit sind dabei zu beachten. Über den Aufwandersatz sind Nachweise in angemessenem Umfang zu führen.